Es hat gekracht?

Im Schadenfall stehen wir Ihnen bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Sachverständigen-Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Denn im Haftpflichtfall, d. h. bei einem unverschuldeten Unfall, haben Sie als Geschädigter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenhöhe und des Schadenumfangs sowie zur Beweissicherung zu Rate zu ziehen.

Unser Schadengutachten zur Beweissicherung enthält alle technischen Daten des beschädigten Fahrzeuges, eine Beschreibung des Fahrzeuges mit allen Ausstattungsmerkmalen sowie eine Kalkulation über die voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten. Des Weiteren ermitteln wir den Wiederbeschaffungswert, ggf. Restwert oder eine merkantile Wertminderung (Definitionen siehe unten).

Zusätzlich zu der Dokumentation wird der Unfallschaden zur Beweissicherung mittels digitaler Fotos festgehalten.

Unsere Leistungen als Kfz-Gutachter

  • Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs vor Ort, in Werkstätten oder auf unserem Firmengelände
  • Einsatz modernster Technik
  • Ermittlung aller nötigen Daten
  • Beweissicherung mit Hilfe digitaler Fotografie
  • Untersuchung auf Vorschäden
  • Dokumentation von Altschäden
  • Erstellung eines qualifizierten Gutachtens

Selbst wenn die den Schaden regulierende Versicherung ohne Rücksprache mit Ihnen bereits einen eigenen Gutachter beauftragt hat, haben Sie immer die Möglichkeit, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Die Kosten des Gutachtens werden in der Regel von der regulierenden Versicherung übernommen, da die Kosten – zumindest in Höhe der festgestellten Haftungsquote – erstattungspflichtig sind. Eine Ausnahme bilden Bagatellschäden (weniger als ca. 750,00 € brutto Schadenhöhe). Hier reicht zumeist ein Kostenvoranschlag, da der Schaden in der Regel ohne Gutachten von der Versicherung ausgeglichen wird.

Sollten Sie den Unfall selbst verschuldet haben (Kaskoschaden), so sprechen Sie bitte vor Beauftragung eines unabhängigen Gutachters mit der zuständigen Versicherung. Hier hat die Versicherung grundsätzlich das Weisungsrecht hinsichtlich der Begutachtung.

Definitionen

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 4. 6. 1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertverminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.